OLG Rostock - Beschluss vom 21.10.2009
3 W 50/08
Normen:
GKG § 48; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 195/04

Streitwert einer Nebenintervention

OLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 W 50/08

DRsp Nr. 2010/7549

Streitwert einer Nebenintervention

1. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. Dies muss auch für den Streitwert gelten, der für die Nebenintervention maßgeblich ist. 2. Da es keinen Grundsatz gibt, dass sich eine Nebenintervention immer auf den gesamten Rechtsstreit beziehen muss, kann der Umfang der Nebenintervention auch geringer sein als der Umfang des Rechtsstreits. Das versteht sich für Fälle einer Klagenhäufung und einer Nebenintervention nur bzgl. einer von mehreren Klagen, muss aber auch insoweit gelten, als eine Nebenintervention nur einen gesonderten Streitgegenstand betrifft.

1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gefasst:

a. Der Gesamtstreitwert des Rechtsstreits in der Hauptsache wird auf € 10.622.077,13 festgesetzt.

Dieser setzt sich aus folgenden Einzelstreitwerten zusammen:

Kostenvorschuss Mängelbeseitigung € 5.392.487,20
Feststellungsantrag für Folgeschäden € 100.000,00
Minderung € 1.289.733,70
Schadensersatz (Unterlagen)