LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2014
1 Ta 481/13
Normen:
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 622/13

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere außerordentliche Kündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 481/13

DRsp Nr. 2015/2341

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere außerordentliche Kündigungen

Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes für das Arbeitsverhältnis, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Hess. LAG vom 16. August 2013 - 1 Ta 209/13, dokumentiert in juris; Streitwertkatalog 2014 abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 20.3). Grundsätzlich ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin mit der dreifachen Vergütung in Ansatz zu bringen, auch wenn sie erst später angegriffen wird.

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 - 8 Ca 622/13 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 21.866,53 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.