Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 21.866,53 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|