LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2007
10 Ta 248/06
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 603/06

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 248/06

DRsp Nr. 2007/9836

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten beider Parteien den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 3.900,00 EUR für das Verfahren und auf 4.550,00 EUR für den am 02.11.2006 geschlossenen Prozessvergleich festgesetzt.

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes war nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, da die Vergütung der Prozessbevollmächtigten fällig war. Die Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren tritt nämlich dann ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 RVG). Vorliegend endete die Angelegenheit i. S. v. § 8 Abs. 1 RVG mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 02.11.2006. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2006 erklärt, sie widerrufe den Vergleich. Dieser Widerruf hat indessen keinerlei prozessuale Auswirkungen da der Prozessvergleich vom 02.11.2006 keinerlei Widerrufsvorbehalt enthält. Der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit ist daher beendet mit der Folge, dass auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens nicht entsprochen werden konnte.