OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2011
6 W 30/11
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 80/10

Streitwert einer Klage wegen Verletzung einer Marke; Berücksichtigung eines hohen Angriffsfaktors

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 6 W 30/11

DRsp Nr. 2011/10418

Streitwert einer Klage wegen Verletzung einer Marke; Berücksichtigung eines hohen Angriffsfaktors

Ein bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender hoher Angriffsfaktor liegt bei einer Markenverletzung auch dann vor, wenn ein Anwalt die Marke als Domainnamen dafür benutzt, durch den Markeninhaber angeblich geschädigte Anleger als Mandanten zu werben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 280.000,- € entspricht dem Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Klageansprüche. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.3.2011 Bezug genommen.

Zutreffend hat das Landgericht den Wert des markenrechtlich geschützten Namens der Klägerin im Hinblick auf Größe und Bedeutung des Unternehmens als hoch eingestuft. Dieser Einschätzung steht der Umstand, dass die Klägerin infolge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, nicht entgegen.