Auf die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 19.11.2009 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 16.12.2009 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf 1.045.768 EUR festgesetzt.
I. Die Parteien streiten in Klage, Widerklage und Drittwiderklage um die Beteiligung an einem vom ursprünglichen Beklagten zu 3), der mittlerweile aus dem Prozess ausgeschieden ist, gehaltenen Treuhandguthaben.
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