OLG Bamberg - Beschluss vom 24.02.2010
6 W 3/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 17/08

Streitwert einer Klage um die Beteiligung an einem Treuhandguthaben

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 6 W 3/10

DRsp Nr. 2010/20088

Streitwert einer Klage um die Beteiligung an einem Treuhandguthaben

Im Rahmen einer mit Klage und mehreren (Feststellungs-)Widerklagen geführten Auseinandersetzung um die Beteiligung an einem Treuhandguthaben geht die Höhe des Gebührenstreitwerts auch dann nicht über 80% dieses Treuhandvermögens hinaus, wenn die Streitgenossen auf der Passivseite mit ihrer Widerklage das Treugut jeweils in vollem Umfang sowie ausschließlich für sich selbst - also nicht als Gesamt(hands)gläubiger - beanspruchen.

Auf die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 19.11.2009 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 16.12.2009 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf 1.045.768 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in Klage, Widerklage und Drittwiderklage um die Beteiligung an einem vom ursprünglichen Beklagten zu 3), der mittlerweile aus dem Prozess ausgeschieden ist, gehaltenen Treuhandguthaben.