OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2010
4 W 34/10
Normen:
GKG § 12 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 67;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 364/10

Streitwert einer Klage mit Haupt- und mehreren Hilfsanträgen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 4 W 34/10

DRsp Nr. 2010/16150

Streitwert einer Klage mit Haupt- und mehreren Hilfsanträgen

Werden mit einer Klage ein Haupt- und ein oder mehrere Hilfsanträge gestellt, so ist die als Kostenvorschuss vor Zustellung der Klage angeforderte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen allein aus dem Wert des Hauptanspruches zu berechnen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Vorschussanordnung des Landgerichts Hanau vom 14.5.2010 in Verbindung mit der Verfügung vom 10.5.2010 teilweise abgeändert:

Die Zustellung der Klage wird von einem von der Klägerin zu leistenden Kostenvorschuss von 3.780,- Euro abhängig gemacht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 67;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat eine Nichtigkeitsklage eingereicht, mit der sie die Wiederaufnahme des Verfahrens über eine von ihr zusammen mit einer weiteren Widerklägerin beim Landgericht erhobenen Eventualwiderklage erstrebt. Mit dieser Widerklage hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der Klage,

1. die Verurteilung der dortigen Kläger zur Zahlung von 158.113,40 Euro im Urkundenprozess,

2. hilfsweise für den Fall des Widerspruchs den Widerbeklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten,