BVerwG - Beschluss vom 19.01.2011
8 KSt 15.10
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Streitwert einer Klage gegen den Wegfall eines von einer Versicherung von Versicherungsnehmern für einen Tarifwechsel erhobenen Tarifstrukturzuschlags

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 8 KSt 15.10 - Aktenzeichen 8 C 42.09

DRsp Nr. 2011/1839

Streitwert einer Klage gegen den Wegfall eines von einer Versicherung von Versicherungsnehmern für einen Tarifwechsel erhobenen Tarifstrukturzuschlags

Die Änderung der Festsetzung eines am wirtschaftlichen Interesse orientierten Streitwerts aufgrund nachträglicher Maßnahmen des unterlegenen Klägers kommt nicht in Betracht, wenn diese nichts am mit der Klage seinerzeit verfolgten wirtschaftlichen Interesse ändern.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23. Juni 2010 zu ändern, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertfestsetzung nunmehr die zum 1. November 2010 abgeschlossene Umstrukturierung der AktiMed-Tarife zugrunde zu legen, die die Klägerin mit einem Wert von 200 000 € angibt, ist nicht gerechtfertigt.