Die Gegenvorstellung der Klägerin mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23. Juni 2010 zu ändern, wird zurückgewiesen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertfestsetzung nunmehr die zum 1. November 2010 abgeschlossene Umstrukturierung der AktiMed-Tarife zugrunde zu legen, die die Klägerin mit einem Wert von 200 000 € angibt, ist nicht gerechtfertigt.
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