OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.04.2010
5 W 620/10
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 501
MDR 2010, 1418
RVG professionell 2010, 162
VersR 2011, 818
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11624/09

Streitwert einer Klage des Patienten gegen den Arzt zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 5 W 620/10

DRsp Nr. 2010/8486

Streitwert einer Klage des Patienten gegen den Arzt zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit 20 % des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Sreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.03.2010 - 4 O 11624/09, abgeändert. Der Streitwert wird auf 31.831,15 Euro festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter wird zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdewert beträgt 541,75 Euro.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: