I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Sreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.03.2010 -
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 541,75 Euro.
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