OLG Koblenz - Beschluss vom 18.10.2011
5 W 596/11
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 6; GKG § 66; RVG § 32;
Fundstellen:
MDR 2012, 996
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 82/11

Streitwert einer Klage des Energieversorgers auf Duldung des Ausbaus und auf Herausgabe von Gas- und Stromzähler

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 5 W 596/11

DRsp Nr. 2012/9571

Streitwert einer Klage des Energieversorgers auf Duldung des Ausbaus und auf Herausgabe von Gas- und Stromzähler

Begehrt der Energieversorger wegen Zahlungsrückständen die Duldung des Ausbaus und die Herausgabe von Gas- und Stromzähler, ist nicht deren Wert für den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich. Entscheidend ist das Interesse des Versorgungsunternehmens, nicht weiterhin ohne Aussicht auf Realisierung der Lieferentgelte vorleisten zu müssen. Die vertraglich geschuldeten Monatsvorauszahlungen multipliziert mit der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens erster Instanz ist ein geeignetes Kriterium (hier: 857 € X 6 Monate = 5.022 €).

Die Beschwerde der Prozessverteter der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss im Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9.09.2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 6; GKG § 66; RVG § 32;

Gründe:

Das nach § 66 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel der Klägervertreter hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bemessung des Streitwerts durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.