wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 19 O 463/08 - vom 18. März 2010 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige, im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 18. März 2010 war zurückzuweisen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert der Klage auf die Werklohnforderung der Wert der zugleich erhobenen Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht nach § 5 ZPO zu addieren sind.
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