BGH - Beschluß vom 25.09.2008
V ZR 288/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 124/96
LG Tübingen, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/95

Streitwert einer Klage auf Wandlung des Kaufvertrages

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen V ZR 288/03

DRsp Nr. 2008/18916

Streitwert einer Klage auf Wandlung des Kaufvertrages

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Wandlung eines Kaufvertrages wird bestimmt durch die im Kaufvertrag übernommene Zahlungsverpflichtung. Dies gilt unabhängig von einem behaupteten Wertverfall des Kaufgegenstandes.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflichtung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von der Zahlungsverpflichtung bestimmt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt, § 40 GKG. Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 gestellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.