OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2015
8 W 53/15
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2; GKG § 48 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 140/12

Streitwert einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 8 W 53/15

DRsp Nr. 2016/260

Streitwert einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

Leitsatz: Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 7. September 2015 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2; GKG § 48 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung sowie den Widerruf bereits getätigter Tatsachenbehauptungen verlangt, welche in einem Schreiben enthalten waren, welches der Beklagte im Jahr 2010 an sämtliche Wohnungserbbauberechtigten der gemeinsamen Erbbauberechtigtengemeinschaft verschickt hatte.