Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 7. September 2015 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung sowie den Widerruf bereits getätigter Tatsachenbehauptungen verlangt, welche in einem Schreiben enthalten waren, welches der Beklagte im Jahr 2010 an sämtliche Wohnungserbbauberechtigten der gemeinsamen Erbbauberechtigtengemeinschaft verschickt hatte.
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