Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin forderte wegen einer von den Beklagten durchgeführten, an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreichenden Baumaßnahme im wesentlichen Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 DM, die Feststellung der Verpflichtung zur Bezahlung eventueller weiterer Schäden, die Duldung der Betretung des Nachbargrundstücks zur Überprüfung eventuell verursachter Schäden und zur Beseitigung der vorgenommenen Baumaßnahmen und die Unterlassung der Beschädigung der an der Grenze befindlichen Maueranlage.
Die Beklagten zu 1) und 2) forderten von der Klägerin mit Widerklage, es zu unterlassen, bei der Sanierung der Feuchtigkeitsisolation des Kellerfundamentes im Bereich des Freisitzes ihres Wohngebäudes die Grenze vom Grundstück der Widerkläger zu 1) und 2) zu überbauen.
Der mit dieser Widerklage angegriffene Überbau betrifft eine Länge von 15 m und eine Breite von etwa 5 cm an einem Kellerfundament.
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