I. Auf die weitere Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2010 abgeändert:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschlus des Amtsgerichts Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - vom 14. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Gebührenstreitwert auf 3.750,-- € festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I. Im Verfahren der weiteren Beschwerde geht es um die Wertfestsetzung bei Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 GKG.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren haben die beiden Kläger den Beklagten auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen in Anspruch genommen. Dem Beklagten sollte verboten werden, zukünftig folgendes zu behaupten:
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