OLG Bamberg - Beschluss vom 17.01.2011
3 W 177/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 57/10
AG Bayreuth, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 72/10

Streitwert einer Klage auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 3 W 177/10

DRsp Nr. 2011/9810

Streitwert einer Klage auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen

Zur Berechnung des Streitwerts bei Klage auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen einer- und unzulässiger (Dritt-)Widerklage auf Unterlassung von ausschließlich der Rechtsverfolgung dienendes Vorbringen der Klägerseite andererseits (Abgrenzung zu RGZ 145, 164, 166 und Fortführung von BGH WM 1987, 1114).

I. Auf die weitere Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2010 abgeändert:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschlus des Amtsgerichts Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - vom 14. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Gebührenstreitwert auf 3.750,-- € festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Verfahren der weiteren Beschwerde geht es um die Wertfestsetzung bei Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 GKG.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren haben die beiden Kläger den Beklagten auf Unterlassung ehrkränkender Behauptungen in Anspruch genommen. Dem Beklagten sollte verboten werden, zukünftig folgendes zu behaupten: