I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. Am 31. Mai 2005 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne dessen Einwilligung ein Werbeschreiben per E-Mail. Hierauf forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Juni 2005 auf, eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung künftig zu unterlassen und sich für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100.- EUR zu verpflichten. Den Gegenstandswert gab der Antragsteller in diesem Schreiben mit 7.500.- EUR an. Nachdem die Antragsgegnerin die gewünschte Erklärung nicht abgab, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bezifferte den Streitwert auf 15.000.- EUR. Mit Erlass der begehrten Verfügung wurde der Streitwert auf 6.000.- EUR festgesetzt.
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