Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 16. September 2009 - 18 F 1256/09 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von EUR 200,-. Denn der Beklagte begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Streitwertes von EUR 4.641,- auf EUR 564,-. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer entsprechenden Herabsetzung von EUR 301,- auf EUR 45,- sinken. Bereits ohne Nebenkosten ergibt dies bei Anfall einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr bereits eine Differenz bei den Anwaltskosten von Euro 640,- (Euro 752,50 - Euro 112,50).
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