OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.01.2011
13 W 76/10
Normen:
GKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 172/10

Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage und der vertraglich zugesagten Zinsgewinne; Berücksichtigung der Zinsen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 13 W 76/10

DRsp Nr. 2011/3739

Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage und der vertraglich zugesagten Zinsgewinne; Berücksichtigung der Zinsen

Verlangt ein Anleger im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des für eine Kapitalanlage aufgewendeten Anlagebetrags sowie die Zahlung der ihm im Vertrag zugesagten Zinsgewinne, so erhöht der Anspruch auf Zahlung der Zinsgewinne den Gebührenstreitwert; § 43 Abs. 1 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 -

a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf 20.324,86 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche auf Ersatz ihr entstandenen Schadens aus einer Kapitalanlage geltend gemacht. Sie hat 16.000,00 € als Schadensersatz im Hinblick darauf verlangt, dass sie im August 2005 einen entsprechenden Bargeldbetrag an den Beklagten übergeben hatte. Ferner hat sie - nach zwischenzeitlicher teilweiser Zurücknahme der Klage - Zinsen aus dieser Schadensersatzforderung begehrt i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 16.000,00 € seit 01.09.2009.