OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2010
13 W 67/09
Normen:
ZPO § 6; GKG § 41; BGB § 985;
Fundstellen:
NZM 2011, 135
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 158/08

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Eigenheims wegen Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 13 W 67/09

DRsp Nr. 2010/6839

Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Eigenheims wegen Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Eigenheims nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich jedenfalls dann gem. § 6 ZPO nach dem Wert des Anwesens, wenn der Anspruch auf § 985 BGB gestützt wird und kein Miet-Pacht- oder ähnliches rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien bestand, sondern die Nutzung auf rein tatsächlicher Grundlage erfolgte und dem Schuldner ein Besitzrecht i.S. von § 986 BGB nicht zustand. Ein solches Besitzrecht läßt sich insbesondere nicht aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft herleiten.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.9.2009 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4.9.2009 aufgehoben und die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Frankfurt/Oder in dem am 16.1.2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen, so dass es bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 90.000,00 € verbleibt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 6; GKG § 41; BGB § 985;

Gründe: