OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.07.2016
12 W 3/16
Normen:
ZPO § 9; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68;
Fundstellen:
NJW 2016, 10
NJW-RR 2016, 1343
VersR 2016, 1210
r+s 2017, 112
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/14

Streitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 12 W 3/16

DRsp Nr. 2016/12875

Streitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sich aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und den nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen zusammen (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 14 W 84/11, [...]Rn. 5).2. Dies gilt auch, wenn auf Freistellung von der Beitragszahlungspflicht geklagt wird; der Freistellungsantrag ist als Leistungsantrag anzusehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. April 2016 - 4 O 307/14 - wird verworfen.

2.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in Ziffer 1 benannte Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 9; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsprozess um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den ersten Rechtszug.