Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2010 zu Ziffer 3. (Streitwert) geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt.
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