KG - Beschluss vom 20.12.2010
16 W 20/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 229/10

Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

KG, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 16 W 20/10

DRsp Nr. 2011/6122

Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Im Rahmen eines Herausgabeverlangens in Bezug auf Verwaltungsunterlagen ist für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO das objektive Interesse des Antragstellers an der Herausgabe maßgeblich. Auch wenn der Antragsteller oder die neu beauftragte Hausverwaltung die herausverlangten Unterlagen zur Prüfung bzw. Erstellung von Nebenkostenabrechnungen benötigt, kann das Interesse des Antragstellers regelmäßig nicht einfach mit dem Wert der von sämtlichen Mietern geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gleichgesetzt werden. Bei der Wertfestsetzung ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens des Antragstellers durch die unterbliebene Herausgabe der Unterlagen ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2010 zu Ziffer 3. (Streitwert) geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet.