Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. August 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf eine Gebührenstufe zwischen mehr als 13.000 € und bis zu 16.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
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