OLG Naumburg - Beschluss vom 30.07.2010
2 W 27/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 6;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 730/09

Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Sicherungsgut

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 2 W 27/10

DRsp Nr. 2010/17395

Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Sicherungsgut

1. Bei einer Klage auf Herausgabe eines Sicherungsgutes (hier: ein zur Sicherheit übereigneter Hoflader) zum Zwecke seiner Verwertung bestimmt sich der Kostenstreitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache (in Abgrenzung zu BGH, Bes. vom 12.22.1959, VII ZR 215/58 - RPfl 1959, 186). 2. Der Verkehrswert kann regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. August 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf eine Gebührenstufe zwischen mehr als 13.000 € und bis zu 16.000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 6;

Gründe: