BGH - Beschluß vom 15.11.2007
V ZB 72/07
Normen:
ZPO § 8 § 9 § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 59/07
AG Düsseldorf, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 235 C 12123/06

Streitwert einer Klage auf Herausgabe und bei Erledigung

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen V ZB 72/07

DRsp Nr. 2007/24008

Streitwert einer Klage auf Herausgabe und bei Erledigung

1. Wendet der Beklagte gegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges vertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht, so bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. (BGH - LwZR 9/02 - 7.11.2002; BGH - XII ZB 106/04 - 27.10.2004). Lässt sich die streitige Zeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche Besitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend anzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu bringen.2. Der Beklagte kann - auch wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat - seinen Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen und zu diesem Zweck auch ein Rechtsmittel einlegen. Die Beschwer ist dann nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen. 3. Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger - wie hier - nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten schriftsätzlich erklärt.

Normenkette:

ZPO § 8 § 9 § 91a ;

Gründe: