OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2010
19 W 12/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 229/09

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und Rückgewähr von Sicherheiten) Bei einer Klage auf Feststellung, dass Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nicht bestehen, bleiben bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes weitere Klageanträge, die auf Rückgewähr der im Zusammenhang mit dem Darlehen gewährten Sicherheiten gerichtet sind, wegen des Grundsatzes des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 19 W 12/10

DRsp Nr. 2010/6363

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und Rückgewähr von Sicherheiten) Bei einer Klage auf Feststellung, dass Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nicht bestehen, bleiben bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes weitere Klageanträge, die auf Rückgewähr der im Zusammenhang mit dem Darlehen gewährten Sicherheiten gerichtet sind, wegen des Grundsatzes des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht.

Bei einer Klage auf Feststellung, dass Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nicht bestehen, bleiben bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes weitere Klageanträge, die auf Rückgewähr der im Zusammenhang mit dem Darlehen gewährten Sicherheiten gerichtet sind, wegen des Grundsatzes des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.12.2009 abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird auf 65.442,60 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert ist begründet.