Die nach § 68 I GKG i.V.m. § 32 II S. 1 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur geringen Erfolg.
Entgegen der nach Auffassung des Senats zu kurz greifenden Argumentation des Landgerichts kommt dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageantrag zu II., auch wenn er nur die Zwangsvollstreckung des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruchs erleichtern soll, (gerade deshalb) ein eigener, mit dem Hauptsacheantrag nicht identischer wirtschaftlicher Wert zu. Dieser geht im Streitfall indes nach Einschätzung des Senats nicht über einen Betrag von 300,00 Euro hinaus.
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