OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2007
11 W 27/07
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 474/05

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 11 W 27/07

DRsp Nr. 2008/221

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges

1. Einem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteter Klageantrag kommt neben einem in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruch ein eigener, mit dem Hauptsacheantrag nicht identischer wirtschaftlicher Wert zu. 2. Der Streitwert für einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges richtet sich nach den Kosten, die der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung dadurch erspart, dass er die Leistung dem Schuldner bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung nicht mehr tatsächlich anbieten muss.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 I GKG i.V.m. § 32 II S. 1 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur geringen Erfolg.

Entgegen der nach Auffassung des Senats zu kurz greifenden Argumentation des Landgerichts kommt dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageantrag zu II., auch wenn er nur die Zwangsvollstreckung des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruchs erleichtern soll, (gerade deshalb) ein eigener, mit dem Hauptsacheantrag nicht identischer wirtschaftlicher Wert zu. Dieser geht im Streitfall indes nach Einschätzung des Senats nicht über einen Betrag von 300,00 Euro hinaus.