KG - Beschluss vom 19.02.2009
2 U 66/05
Normen:
ZPO § 9;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 259
KGReport 2009, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 488/04

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beitritts eines stillen Gesellschafters

KG, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 U 66/05

DRsp Nr. 2009/4963

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beitritts eines stillen Gesellschafters

Der Streitwert einer Feststellungsklage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass Ansprüche der beklagten Gesellschaft aus dem Beitrittsantrag des Klägers, als stiller Gesellschafter zu der Gesellschaft zugelassen zu werden, nicht bestehen und der Kläger hierdurch auch nicht Gesellschafter geworden ist, bestimmt sich nach § 9 ZPO, wenn der Beitrittsantrag eine vom Kläger über viele Jahre monatlich zu zahlende "Rateneinlage" vorsieht.

Tenor:

1. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 10.200,00 EUR festgesetzt.

2. Der Wert des mit Beschluss vom 22. Januar 2009 festgestellten Vergleichs übersteigt diesen Wert nicht.

Normenkette:

ZPO § 9;

Gründe:

1. Der Klageantrag zu 1. ist mit 6.000,00 EUR zu bewerten. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind jeweils mit 2.100 EUR zu bewerten.

a) Der Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist ein schlichter Zahlungsantrag, seine Bewertung daher gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GVG unzweifelhaft.

b)