OLG Koblenz - Beschluss vom 12.02.2008
6 W 1/08
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 ; ZPO § 6 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 442
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 116/06

Streitwert einer Klage auf Erstellung des Nichtbestehens einer Forderung und eines Pfandrechts zur Sicherung dieser Forderung

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 6 W 1/08

DRsp Nr. 2008/22364

Streitwert einer Klage auf Erstellung des Nichtbestehens einer Forderung und eines Pfandrechts zur Sicherung dieser Forderung

»1. Wird in einem Rechtsstreit neben der Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht bestehe, auf Feststellung geklagt, dass dem Beklagten für diese Forderung ein bestimmtes Pfandrecht nicht zustehe, so erhöht sich der Gebührenstreitwert dadurch grundsätzlich nicht.2. Ein über den Wert der Forderung hinausgehender Streitwert ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Kläger neben dem Interesse, dass der Beklagte sich nicht aus dem angeblichen Pfandrecht befriedigt, im Einzelfall ein zusätzliches Interesse an der Feststellung dartut.«

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 ; ZPO § 6 S. 1 ;

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.971,00 EUR festgesetzt worden ist.

Die Klage war gerichtet auf Feststellung,

1. dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis betreffend das Gewerbemietobjekt "Im Industriegebiet M..., ..." keine Mietzinszahlungsansprüche für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 14.04.2004 mehr zustünden;