Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.971,00 EUR festgesetzt worden ist.
Die Klage war gerichtet auf Feststellung,
1. dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis betreffend das Gewerbemietobjekt "Im Industriegebiet M..., ..." keine Mietzinszahlungsansprüche für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 14.04.2004 mehr zustünden;
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