Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme der Klägerin hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 11.219,77 €
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