OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2010
20 U 51/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 560/09

Streitwert einer Klage auf Erstattung von gezahlten Prämien für eine Kapitallebensversicherung, hilfsweise auf Auskunft zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 20 U 51/10

DRsp Nr. 2010/16785

Streitwert einer Klage auf Erstattung von gezahlten Prämien für eine Kapitallebensversicherung, hilfsweise auf Auskunft zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert

Der Streitwert einer Klage auf Rückzahlung von Prämien zu einer Kapitallebensversicherung erhöht sich nicht durch den angekündigten Hilfsantrag auf Auskunft zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert, da es sich um denselben Gegenstand handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 560/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme der Klägerin hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 11.219,77 €