Auf die weitere Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.6.2010 -
I.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hat Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums, gestützt auf Zahlungsrückstände, erhoben. Der Verkehrswert der beiden Wohnungen der Beklagten liegt bei insgesamt 150.000 €. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Streitwertbeschwerde, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 150.000 € anstreben. Sie stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (NJW 2006, 3428), wonach der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums bestimmt.
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