OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2010
19 W 46/10
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; ZPO § 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 524/09

Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 19 W 46/10

DRsp Nr. 2010/19962

Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

Wird Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangt und als Schaden der gezahlte Anlagebetrag sowie entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage geltend gemacht, bleibt bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes die Forderung wegen entgangenem Gewinnes als Nebenforderung gemäß § 43 GKG unberücksichtigt.

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; ZPO § 4;

Gründe:

I.