Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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