OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2010
9 W 21/10
Normen:
GKG § 43;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 258/09

Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 9 W 21/10

DRsp Nr. 2010/19961

Streitwert einer Klage auf entgangenen Gewinn; Streitwerterhöhung hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage

Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10).

In dem Rechtsstreit wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2010 auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters abgeändert und der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt festgesetzt:

- bis 28.6.2010 85.311,- €,
- ab 29.6.2010 65.305,- €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43;

Gründe:

Auf die nach §§ 68 I, 66 III GKG zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters, über die gemäß § 568 I 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern.