Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.05.2010 gegen die im Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.05.2010 i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 14.07.2010 - 3 O 359/08 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.
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