OLG Köln - Beschluss vom 13.08.2010
5 W 27/10
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 502
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 477/08

Streitwert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 5 W 27/10

DRsp Nr. 2010/20427

Streitwert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

Der Streitwert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist regelmäßig mit einem Bruchteil von 1/10 des Hauptsachewerts anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.05.2010 gegen die im Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.05.2010 i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 14.07.2010 - 3 O 359/08 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des Teilabhilfebeschlusses des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.