OLG Koblenz - Beschluss vom 19.10.2009
5 W 666/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 149/09

Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegs

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 5 W 666/09

DRsp Nr. 2010/20323

Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegs

Der Streitwert der Klage auf Einräumung eines Notwegs richtet sich nach den Herstellungskosten zuzüglich des 3 1/2-fachen Betrages der jährlichen Notwegrente.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 5.Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9 S. 1;

Gründe:

Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Verfahrensstreitwert richtet sich nach der Summe der Herstellungskosten des beanspruchten Notwegs sowie dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der zu entrichtenden Notwegrente (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04..2002 - 11 W 149/02; ähnlich Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16; abweichend für einen Sonderfall OLG Köln JB 1991, 1386). Auf dieser Grundlage ergibt sich:

Der Jahresbetrag von 600 EUR, den das Landgericht für die Notwegrente ansetzt, wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Das schlägt streitwertmäßig mit 2.100 EUR zu Buche.