Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 5.Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.09.2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Verfahrensstreitwert richtet sich nach der Summe der Herstellungskosten des beanspruchten Notwegs sowie dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der zu entrichtenden Notwegrente (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04..2002 - 11 W 149/02; ähnlich Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16; abweichend für einen Sonderfall OLG Köln JB 1991, 1386). Auf dieser Grundlage ergibt sich:
Der Jahresbetrag von 600 EUR, den das Landgericht für die Notwegrente ansetzt, wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Das schlägt streitwertmäßig mit 2.100 EUR zu Buche.
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