OLG Köln - Beschluss vom 23.08.2010
2 W 58/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 7; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 306/09

Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegerechts

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 2 W 58/10

DRsp Nr. 2011/10485

Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegerechts

Der Streitwert einer Klage auf Einräumung eines Notwegerechts bemisst sich nicht nach einer prozentual zu veranschlagenden Verkehrswertsteigerung des Grundstücks, sondern hat sich an den zu erwartenden Herstellungs- und Unterhaltskosten des begehrten Notweges zu orientieren.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, des Herrn Rechtsanwalts Dr. N. S., vom 07.05.2010 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.2010 - 25 O 306/09 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 7; ZPO § 9;

Gründe

Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nur teilweise abgeholfen hat, ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats berufen.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie - nachdem das Landgericht ihr durch Beschluss vom 08.06.2010 teilweise abgeholfen hat - in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Das Landgericht hat im Beschluss vom 08.06.2010 den (Gebühren-)Streitwert mit insgesamt 17.500,- € nicht zu gering bemessen.