OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.10.2009
5 W 54/09
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
MDR 2009, 1407
NJW-RR 2010, 1151
NZM 2010, 135
NdsRpfl 2010, 61
RVGreport 2009, 477
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 502/09

Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme von Strom-, Gas- und Wasserzählern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 5 W 54/09

DRsp Nr. 2009/24140

Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme von Strom-, Gas- und Wasserzählern

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme von Strom-, Gas- und Wasserzählern bemisst sich danach, welcher Schaden dem Versorger bei Fortsetzung der Lieferungen in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich entstehen wird.«

Tenor:

Die weiteren Beschwerden der Klägerin und der L... N... gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 2009 werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Der Beklagte hat bei der Klägerin fortlaufend Strom, Gas und Wasser bezogen. Dafür hatte er monatliche Abschläge in Höhe von 280,00 € zu zahlen. Nachdem erhebliche Rückstände aufgelaufen waren, hat die Klägerin den Beklagten gerichtlich in Anspruch genommen. Vor dem Amtsgericht Osnabrück hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren und den Ausbau der Strom, Gas und Wasserzähler zu dulden. Gegen den Beklagten ist ein Versäumnisurteil ergangen, das inzwischen rechtskräftig ist. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf den zwölffachen Betrag des monatlich geschuldeten Abschlags - insgesamt 3.360,00 € - festgesetzt.