OLG Koblenz - Beschluss vom 31.03.2009
5 W 143/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 883; BGB § 886; BGB § 1113; BGB § 1145;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 430
OLGReport-Koblenz 2009, 580
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 257/08

Streitwert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer Tilgungshypothek; Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei gleichartigen Rechten zugunsten anderer Vormerkungsberechtigter

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 5 W 143/09

DRsp Nr. 2009/24838

Streitwert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer Tilgungshypothek; Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei gleichartigen Rechten zugunsten anderer Vormerkungsberechtigter

1. Der Streitwert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer Tilgungshypothek richtet sich nicht nach deren Nominalbetrag, sondern nach dem Umfang der besicherten Restforderung. 2. Begehrt der Grundstückseigentümer die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung, wirkt der Umstand, dass gleichartige Rechte zugunsten anderer Vormerkungsberechtigter bestehen (5 Geschwister) streitwertmindernd (hier: 1/10 des Grundstückswertes).

Tenor

1.

Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Januar 2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 4. März 2009 auf die Beschwerde des Beklagten wie folgt geändert:

Der Streitwert wird auf 133.291,96 EUR festgesetzt.

2.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 6; BGB § 883; BGB § 886; BGB § 1113; BGB § 1145;

Gründe