Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Januar 2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 4. März 2009 auf die Beschwerde des Beklagten wie folgt geändert:
Der Streitwert wird auf 133.291,96 EUR festgesetzt.
2.Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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