KG - Beschluss vom 23.08.2002
12 W 202/02
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 343
NJW-RR 2003, 787
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 132/02

Streitwert einer Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks

KG, Beschluss vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 12 W 202/02

DRsp Nr. 2005/7056

Streitwert einer Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks richtet sich in den Fällen, in denen der Anspruchsgegner lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung entgegen setzt, nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach der Höhe der streitigen Gegenforderung.

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 132/02
Fundstellen
KGReport-Berlin 2003, 343
NJW-RR 2003, 787