OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.12.2010
2 W 2145/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S.1; ZPO § 3; ZPO § 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1007
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2415/09

Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 W 2145/10

DRsp Nr. 2011/1302

Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

Der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage richtet sich dann, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig, nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch steht einer Streitwertbemessung nach dem Verkehrswert des Grundstücks entgegen und gebietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 08.09.2010 - 4 O 2415/09, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S.1; ZPO § 3; ZPO § 6;

Gründe:

I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten die Auflassung eines Grundstücks (Reihenhausparzelle) und die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.