OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 7 W 11/02
DRsp Nr. 2005/7652
Streitwert einer Feststellungsklage
Ist Gegenstand einer Feststellungsklage das Nichtbestehen einer der Höhe nach feststehenden Geldschuld, so bemißt sich der Streitwert nach der Gesamthöhe des Betrages. § 9ZPO ist nicht anzuwenden, wenn der Betrag in Raten zu tilgen ist.