OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2010
I-24 W 63/10
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 216
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 276/10

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausübung verbotener Eigenmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen I-24 W 63/10

DRsp Nr. 2010/17672

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausübung verbotener Eigenmacht

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, mit der die Räumung einer Mietwohnung im Wege der Selbsthilfe verhindert werden soll, richtet sich uneingeschränkt nach dem Wert der Hauptsache, da der Antragsteller nicht nur die einstweilige, sondern in Abwehr der verbotenen Eigenmacht der Antragsgegnerin im Ergebnis die andauernde Erhaltung seines Besitzrechts an der Mietsache verfolgt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Streitwert bis zu 10.000 € beträgt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

A.