OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2012
I-4 W 4/12
Normen:
ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/11

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und Faxwerbung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen I-4 W 4/12

DRsp Nr. 2012/18252

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und Faxwerbung

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Faxwerbung beträgt in durchschnittlichen Fällen 7 500 Euro.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom

20.12.2011 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

vom 28.12.2011 abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die vorliegende Beschwerde, die als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen ist, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und begründet.