Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung
OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 12 W 2/00
DRsp Nr. 2004/18214
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf vorläufige Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung und Übergabe eines Schlüssels bemißt sich nicht nach dem Kaufpreis der Wohnung, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 auf GKG auf drei Monatsmieten bzw. analog § 16GKG auf eine 1/4 Jahresmiete.