OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2000
12 W 2/00
Normen:
GKG (1975) § 16 § 20 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 41 § 53 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 134

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 12 W 2/00

DRsp Nr. 2004/18214

Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf vorläufige Besitzverschaffung einer Eigentumswohnung und Übergabe eines Schlüssels bemißt sich nicht nach dem Kaufpreis der Wohnung, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 auf GKG auf drei Monatsmieten bzw. analog § 16 GKG auf eine 1/4 Jahresmiete.

Normenkette:

GKG (1975) § 16 § 20 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 41 § 53 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
AGS 2000, 134