LG Köln, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 63/02
Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss
OLG Köln, Beschluß vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 19 W 35/02
DRsp Nr. 2003/3884
Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss
Der Streitwert für eine Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss richtet sich nach § 16GKG und nicht nach § 6GKG.