Die von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11.8.1999 ist zulässig (~§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO diese Beschwerde zu erheben. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert nicht wie im angefochtenen Beschluss mit 4.000,00 DM sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend mit 16.000,00 DM festzusetzen ist. Denn in Verfahren nach dem
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