OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2000
3 E 698/99
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 58
AuAS 2000, 90

Streitwert einer ausländerrechtlichen Streitigkeit mit mehreren Familienangehörigen als Antragsteller oder Kläger

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 3 E 698/99

DRsp Nr. 2004/15910

Streitwert einer ausländerrechtlichen Streitigkeit mit mehreren Familienangehörigen als Antragsteller oder Kläger

Sind in einer ausländerrechtlichen Streitigkeit mehrere Familienangehörige Antragsteller bzw. Kläger, errechnet sich der Streitwert durch eine Zusammenrechnung der Werte der geltend gemachten Ansprüche, wenn diese nicht auf einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand gerichtet sind.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11.8.1999 ist zulässig (~§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin befugt, aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO diese Beschwerde zu erheben. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert nicht wie im angefochtenen Beschluss mit 4.000,00 DM sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend mit 16.000,00 DM festzusetzen ist. Denn in Verfahren nach dem Ausländergesetz, in denen mehrere Familienangehörige Antragsteller/Kläger sind, errechnet sich der Streitwert durch eine Zusammenrechnung der Werte der geltend gemachten Ansprüche, wenn diese nicht auf einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand gerichtet sind.