OLG Köln - Beschluß vom 20.09.2004
19 U 214/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 298
OLGReport-Köln 2004, 429
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 22/01

Streitwert einer Auflassungsklage

OLG Köln, Beschluß vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 19 U 214/02

DRsp Nr. 2004/20209

Streitwert einer Auflassungsklage

1. Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemisst sich nicht nach dem noch zu zahlenden Kaufpreisrest, sondern entsprechend § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Auflassung durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars erklärt werden soll.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;

Gründe: