OLG Köln, Beschluß vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 19 U 214/02
DRsp Nr. 2004/20209
Streitwert einer Auflassungsklage
1. Der Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemisst sich nicht nach dem noch zu zahlenden Kaufpreisrest, sondern entsprechend § 6ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks.2. Dies gilt auch dann, wenn die Auflassung durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars erklärt werden soll.