OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.01.2002
2 W 3/02
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 182
JurBüro 2002, 424
OLGReport-Stuttgart 2002, 185
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 78/01

Streitwert einer Auflassungsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 3/02

DRsp Nr. 2002/5968

Streitwert einer Auflassungsklage

»Der Streitwert einer Auflassungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, auch wenn der Wert der eingewandten Gegenrechte erheblich geringer ist.«

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

1.