OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2014
20 W 22/14
Normen:
§ 9 ZPO; § 32 II 1 RVG; §§ 68 I, 63 III 2 GKG; § 42, IV 1 GKG;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 392/11

Streitwert einer auf Zahlung einer Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung gerichteten Feststellungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 20 W 22/14

DRsp Nr. 2015/17860

Streitwert einer auf Zahlung einer Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung gerichteten Feststellungsklage

1.) Der Streitwert einer auf Zahlung einer bedingungsgemäßen Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung gerichteten positiven Feststellungsklage bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Rente abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %; Rückstände bis zur Klageeinreichung werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.09.2009, IV ZR 6/07).2.) Nimmt der Versicherungsnehmer einer als Fremdversicherung genommenen privaten Unfallversicherung den Versicherer im Wege des Parteiwechsels nach einer Feststellungsklage der versicherten Person auf Leistung einer Unfallrente in Anspruch, ist für die Frage, ob Rentenrückstände bis zur Klageeinreichung dem Streitwert hinzuzusetzen sind, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Parteiwechsels abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.05.2014 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 238.590,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 9 ZPO; § 32 II 1 RVG; §§ 68 I, 63 III 2 GKG; § 42, IV 1 GKG;

Gründe

I.