KG - Beschluss vom 25.05.2009
2 AR 16/09
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 485
KGReport 2009, 711
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Streitwert eine Klage auf Unterlassung von Negativmitteilungen an die Schufa; Bindungswirkung eine Verweisung an das Landgericht

KG, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 2 AR 16/09

DRsp Nr. 2009/14401

Streitwert eine Klage auf Unterlassung von Negativmitteilungen an die Schufa; Bindungswirkung eine Verweisung an das Landgericht

1. Hat das Gericht zwar die Stellung eines Verweisungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit angeregt, vollzieht diese Anregung jedoch eine Streitwertangabe des Antragstellers nach, welche sich außerhalb der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bewegt, und ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so ist der hieraus ergehende Verweisungsbeschluss nur dann nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, wenn die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wurde, völlig unvertretbar ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. September 2008, 2 AR 46/08). 2. Bei der sachlichen Zuständigkeitsbewertung eines Anspruches auf Unterlassung von Negativmitteilungen an die Schufa Holding AG und andere Wirtschaftsinformationsdienste ist es nicht völlig unvertretbar auch dann einen Betrag von über 5.000,-- EUR anzunehmen, wenn es dem Kläger lediglich um den Erhalt seiner "Ehre" als guter Schuldner geht und nicht um den Schutz irgendwelcher Vermögensnachteile. Die Annahme eines Wertes von 2.500,- EUR ist in aller Regel zu niedrig.

Tenor:

Das Landgericht Berlin wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.