OLG Bremen - Beschluß vom 11.12.1991
2 W 109/91
Normen:
ZPO § 6 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1973/91

Streitwert: Eigentumswohnung - Herausgabeklage wegen Wiedereinräumung des Besitzes

OLG Bremen, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 2 W 109/91

DRsp Nr. 2001/5482

Streitwert: Eigentumswohnung - Herausgabeklage wegen Wiedereinräumung des Besitzes

Begehrt der Kläger mit der Herausgabe die Wiedereinräumung des Besitzes an der von ihm vorgeleisteten Eigentumswohnung lediglich, um an derselben bis zur Zahlung des rückständigen Restkaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, richtet sich der Streitwert der Klage nicht nach dem Wert der herausverlangten Sache, sondern nach dem Betrag des noch ausstehenden Restkaufpreises.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerin, die der Beklagten eine Eigentumswohnung für 180.000 DM verkauft hat, hat die Wohnung der Beklagten im Vertrauen darauf zur Benutzung überlassen, daß diese den noch ausstehenden Restkaufpreis in Höhe von 29.065 DM gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan zahlen werde. Nachdem die Beklagte die Zahlungstermine insoweit hat verstreichen lassen, ohne zu zahlen, nimmt die Klägerin sie mit der Klage auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch, jedoch mit der ausdrücklichen Klarstellung, daß sie damit nicht die Rechte aus § 326 BGB geltend mache, sondern lediglich die von ihr als Vorleistung erbrachte vorzeitige Nutzungsüberlassung rückgängig machen wolle. Sie sei bereit, der Beklagten den Besitz zurückzuübertragen, sobald diese den offenen Kaufpreisanteil zahle.