OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.02.1983
17 W 6/83
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 919

Streitwert: Eigentumswohnung - Herausgabe - Räumung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 17 W 6/83

DRsp Nr. 2001/5519

Streitwert: Eigentumswohnung - Herausgabe - Räumung

Der Streitwert für die Herausgabeklage des Wohnungseigentümers bemißt sich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung und nicht nach dem einjährigen Nutzungswert (§ 16 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 2) (Räumung einer Eigentumswohnung) auf 15.600 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Fall des § 16 Abs. 2 GKG liege nicht vor, da die Parteien über die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag gestritten hätten.