Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 2) (Räumung einer Eigentumswohnung) auf 15.600 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Fall des § 16 Abs. 2 GKG liege nicht vor, da die Parteien über die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag gestritten hätten.
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