OLG München - Beschluß vom 18.01.1983
24 W 232/82
Normen:
ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 1393

Streitwert: Eigentum - Feststellungsklage - Eventualwiderklage

OLG München, Beschluß vom 18.01.1983 - Aktenzeichen 24 W 232/82

DRsp Nr. 2001/5566

Streitwert: Eigentum - Feststellungsklage - Eventualwiderklage

Bei einer Klage, die sich ausschließlich auf Feststellung des Eigentums richtet, hat die Streitwertfestsetzung nach §§ 12 GKG, 3 ZPO zu erfolgen mit der Folge, daß bei der Wertbestimmung vom Verkehrswert ein Abschlag von 20 % zu machen ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6 ;

Hinweise:

Anmerkung:

E. Schneider, KostRsp ZPO § 6 Nr. 96

Fundstellen
JurBüro 1983, 1393